Gesundheitsgefährdung - Wirt darf alkoholische Getränke nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Einem Wirt kann laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Der Gastwirt hatte für den 04.02.2011 eine so genannte "10 für 10" Veranstaltung geplant, bei der er 10 Getränke für 10 € anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1 €-Party“ am 25.02.2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1 € anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde verlangte von ihm, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Der Wirt legte erfolglos Widerspruch ein und klagte.
Wie schon das Verwaltungsgericht lehnte auch das OVG auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die „1 Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die "10 für 10"-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühen“ in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2011; Az.: 6 B 10231/11.OVG).
- Kommentieren
- 3861 Aufrufe