Verbot der Exklusivausstrahlung von Fußballwelt- und Europameisterschaft rechtmäßig
Ein Mitgliedstaat darf laut aktueller Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 1. Instanz (EuG) unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft (EURO) auf einem Pay-TV-Sender verbieten, um für seine Bevölkerung die Möglichkeit sicherzustellen, diese Ereignisse auf einem frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen. Die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft werden von der FIFA bzw. der UEFA ausgerichtet. Die Richtlinie 97/36/EG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit gestattet den Mitgliedstaaten, die Exklusivübertragung von Ereignissen, denen sie eine erhebliche Bedeutung für ihre Gesellschaft beimessen, zu verbieten, wenn eine solche Übertragung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit nähme, diese Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.
Belgien und das Vereinigte Königreich erstellten Listen der Ereignisse, denen sie erhebliche Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft beimaßen. Diese Listen umfassten insbesondere im Fall Belgiens alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und im Fall des Vereinigten Königreichs alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und der Endrunde der EURO. Diese Listen wurden der Kommission übermittelt, die entschied, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die betreffenden Entscheidungen der Kommission wurden von der FIFA und der UEFA vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.
In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass die „Topspiele“ und – bei der EURO – die Spiele mit Beteiligung der/einer Nationalmannschaft des betreffenden Landes von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind. Zu den anderen Spielen der Weltmeisterschaft und der EURO führt das Gericht aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner, in „Topspiele“ und „Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden können (EuG, Urteil vom 17.02.2011; Az.: T-385/07, T-55/08 und T-68/08).
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