Oberamtsrätin einer Gemeindeverwaltung kann auch auf niedriger bewertete Stelle umgesetzt werden
Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13. Sie nahm hier die Stelle der Büroleitung wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan dieser Besoldungsgruppe zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin wurde ihr die Leitung der Ordnungsabteilung übertragen, die nur mit A 12 bewertet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben, die von der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte dagegen Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Denn wegen der geringen Größe der Verwaltung stehe eine weitere, mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die „rechte Hand“ der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Die Beamtin werde nur geringfügig unterwertig beschäftigt, was ihr in Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung der Gemeindeverwaltung zumutbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2011; Az.: 2 A 11114/10.OVG).
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