VG weist Klage einer Ausländerin gegen Teilnahme an Integrationskurs ab
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat jetzt die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat. Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet einen Ausländer u. a. dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Behörde verpflichtete die Klägerin – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber in ihrer näheren Umgebung nicht angeboten.
Das VG wies die Klage ab. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Diese sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden (VG Neustadt, Urteil vom 09.12.2010; Az.: 2 K 870/10.NW).
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