Ein Tag Mutterschaftsgeld darf nur zur anteiligen Reduzierung beim Elterngeld führen
Wenn eine Mutter im dritten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld für lediglich einen Tag erhält, kann dies laut einem gestern veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. (LSG) den Anspruch des Vaters auf Elterngeld nur anteilig mindern. Im Ausgangsfall hatte ein Mann Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate seines Kindes beantragt. Das Landesversorgungsamt gewährte ihm dies jedoch nur für 11 Monate. Die Mutter habe im dritten Monat nach der Geburt einen Tag Mutterschaftsgeld bezogen, weil das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kam. Der Vater erhob Klage mit der Begründung, dass ein Tag Mutterschaftsgeld seinen Elterngeldanspruch nicht um einen ganzen Monat verkürzen könne.
Die Richter des LSG gaben dem Vater Recht. Es sei zwar gesetzlich geregelt, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Der Gesetzgeber habe allerdings nicht bestimmt, wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird. Hierzu kann es regelmäßig kommen, wenn die Geburt vor dem errechneten Termin liegt und der Vater unmittelbar nach der Mutterschutzzeit Elterngeld beansprucht. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird (Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010; Az.: L 6 EG 2/08).
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