Ohne Konto keine Kaution – Vermieter muss insolvenzfestes Kautionskonto vorher angeben
Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf. Im Ausgangsfall hatte der Mieter die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht übergeben. Er berief sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn der Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätte. Dieser vertrat die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigte in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Räumung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der BGH stellte fest, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Laut BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Im vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 13.10.2010; Az.: VIII ZR 98/10).
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