BGH zum Gebrauchtwagenkauf – Vorführwagen darf auch älteres Baujahr sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält. Der Kläger hatte im Juni 2005 von einem Händler unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil erworben. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte die Rückzahlung des Kaufpreises von 64.000 € ein. Das Landgericht gab seiner Klage statt, das Oberlandesgericht wies ihn zurück. Der Käufer hatte auch beim BGH kein Glück. Dieser entschied, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen (BGH, Urteil vom 15.09. 2010; Az.: VIII ZR 61/09).
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