Das Kreuz mit dem Kreuz - Bei Reiserücktritt wegen bekannten Bandscheibenvorfalls muss Versicherung nicht leisten
Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt eine Entscheidung bekanntgegeben, nach der Reiserücktrittsversicherungen nicht leisten müssen, wenn Reisen wegen einer schon zuvor bekannten Krankheit vom Versicherungsnehmer storniert werden. Der spätere Kläger hatte hier Anfang Januar für seine Familie eine Kurzreise in die USA in Höhe von 2.388 € inklusive Reiserücktrittsversicherung gebucht. Reisedatum war Ende Februar. Die Ehefrau hatte bereits im Vorjahr einen Bandscheibenvorfall erlitten, weswegen sie auch stationär behandelt wurde. Verschiedene Behandlungsmaßnahmen führten dazu, dass sie im Februar phasenweise komplett beschwerdefrei war. Kurz vor der USA-Reise machte sie sogar noch einen Skiurlaub. Dann allerdings kam es zu einem erneuten Bandscheibenvorfall. Der Ehemann stornierte die Reise und machte die Kosten in Höhe von 1910 € bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich, da es sich um eine bekannte Krankheit handelte. Eine solche sei nicht versichert. Das Amtsgericht wies den Kläger ab. Eine Versicherungsleistung könne nur beansprucht werden, wenn infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung nach Abschluss der Versicherung die Reise nicht durchgeführt werden könne. Eine Erkrankung ist dann nicht unerwartet, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diesem die ihm bekannten Tatsachen das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. Bestehe eine in Schwankungen und Schüben verlaufende Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden müsse, sei eine solche nicht unerwartet (AG München, Urteil vom 09.04.2010; Az.: 242 C 29669/09).
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