Eilverfahren gescheitert - Nachbar hat keinen Anspruch auf Toiletten mit Komfort
Der Betreiber einer Gaststätte hat keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Nachbargrundstück errichteten mobilen Toiletten denselben Komfort bieten wie die eigenen sanitären Anlagen. Dies hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden und damit die Beschwerde eines Gastwirts zurückgewiesen. Die beigeladenen Bauherren betreiben auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine Skiliftanlage. Von Kommune erhielten sie die baurechtliche Genehmigung, einen Imbisswagen, mobile Toiletten und ein Handwaschbecken aufzustellen. Der Gastwirt ist der Auffassung, es fehle dem Vorhaben an der erforderlichen abwassertechnischen Erschließung. Da die sanitären Anlagen unzureichend, insbesondere nicht beheizt und schlecht beleuchtet seien, bestehe die Gefahr, dass die Gäste des Imbisswagens die Toiletten seiner Gaststätte nutzten. Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein Notleitungsrecht aufgezwungen werde. Die Aufstellung des Imbisswagens stelle auch nicht deshalb eine nicht hinzunehmende Belastung dar, weil dessen Gäste mangels anderer Möglichkeiten nur die Sanitäranlagen des Antragstellers benutzen könnten und er zur Vermeidung eines polizeirechtswidrigen Zustandes gezwungen wäre, dies zu dulden. Einen Anspruch darauf, dass die mobilen Toiletten eine den eigenen Sanitäranlagen vergleichbare Ausstattung oder einen vergleichbaren Komfort aufwiesen, besitze der Antragsteller nicht. Auch seien die Beigeladenen verpflichtet, mit einem Hinweisschild am Imbisswagen auf die eigenen Sanitäranlagen hinzuweisen. Schließlich sei es dem Antragsteller zuzumuten, durch eigene Maßnahmen die Benutzung seiner Sanitäranlagen durch Gäste und Skifahrer zu regeln (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2010; Az.: 3 S 351/10).
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