Neu: Umsatzsteuer bei Schadensersatzanspruch wegen Baumängel wird erst nach Beseitigung fällig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt neue Grundsätze aufgestellt, nach denen der Schadensersatzanspruch wegen Baumängel zu berechnen ist. Im Ausgangsfall ging es um eine Firma, die im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus baute. Dabei entstandene Baumängel (Beseitigung in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich) wurden trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigt. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat stattdessen in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält. Wolle der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so sei er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) geltend machen kann, den er allerdings auch zur Mängelbeseitigung verwenden muss (BGH, Urteil vom 22.07. 2010; Az.: VII ZR 176/09).
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