Schutzgelderpressung in der Gastronomie -Versicherung muss Schaden durch Vandalismus nicht tragen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war. Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomie-Versicherung, welche Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt. Seit 2006 waren dem Wirt in mehreren anonymen Anrufen "Schutz und Versicherung" angeboten worden, "weil immer etwas passieren könne". Später hatte der Anrufer für den angebotenen "Schutz" monatliche Zahlungen von 750 € verlangt. Am 9. März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. In Folge wurde das Auto des Klägers erheblich beschädigt, kurz darauf kam es wieder zu einem Einbruch, bei der ein Schaden in der Gaststätte von knapp 150.000 € entstand. Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.
Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen – auch die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Eine unerhebliche und damit nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die Gefahrenlage wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr "mitversicherte" Gefahrerhöhung darstellte. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen (BGH, Urteil vom 16.06.2010; Az.: IV ZR 229/09).
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