Aufgetauter Räucherlachs muss grundsätzlich gekennzeichnet werden
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass fertig verpackter Räucherlachs, der gekühlt zum Verkauf angeboten wird, als "aufgetaut" bezeichnet werden muss, wenn er nach der Herstellung zum Transports und/oder zur Lagerung (erneut) tiefgefroren worden ist. Die Klägerin, die Betreiberin einer Großmarktkette, hatte in der ersten Instanz die Feststellung begehrt, dass der in ihren Filialen vertriebene "Räucherlachs Premium-Qualität" nicht mit einem Auftauhinweis versehen werden müsse. Hierzu gab sie an, der auf Eis auf + 2 C gekühlte Frischlachs werde zunächst kaltgeräuchert und dann auf - 12 C gekühlt. Es folge das Slicen (Schneiden). Der Lachs bleibe gefroren und werde bei - 18 C gelagert. Beim Großhandel werde er dann schonend aufgetaut und in dieser Form verkauft. Der Verbraucher erwarte lediglich eine einwandfreie Qualität, die er auch erhalte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall wie auch das Verwaltungsgericht vertraten dagegen den Standpunkt, dass die Angabe "aufgetaut" nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung erforderlich sei. Auch der VGH sieht in der fehlenden Kennzeichnung des Räucherlachses als "aufgetaut" einen Verstoß gegen die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Ohne den Hinweis auf der Verpackung könne beim Verbraucher der Irrtum entstehen, der Lachs sei nach dem Räuchern und Schneiden direkt in den Verkehr gebracht worden und nicht zwischenzeitlich eingefroren gewesen. Ob der Räucherlachs für einen gewissen Zeitraum in tiefgefrorenem Zustand transportiert und gelagert worden ist, habe aus Sicht des Verbrauchers für den Kaufentschluss durchaus Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2010; Az.: 9 S 1910/09).
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