Gewalt unter Schülern - Faustschlag rechtfertigt Überweisung in andere Schule
Wer einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auf eine andere Schule überwiesen werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag eines 15-jährigen zurückgewiesen, mit dem sich dieser gegen die entsprechende Entscheidung der Schulverwaltung gewehrt hatte. Der Neuntklässler hatte einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine doppelte Nasenbeinfraktur erlitt und 5 Tage schulunfähig war. Darauf hatte die Senatsverwaltung den Antragsteller auf eine andere Schule desselben Bildungsgangs überwiesen und dies für sofort vollziehbar erklärt. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen der getroffenen Ordnungsmaßnahme. Der Schüler habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart und damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt. Das Fehlverhalten des Schülers müsse sanktioniert werden, da die Schule anderenfalls die zur Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüße. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil bisher aus anderem Anlass ergriffene Erziehungsmaßnahmen den Antragsteller unbeeindruckt gelassen und sich daher als nicht geeignet erwiesen hätten, ihn zu einem anderen Verhalten zu bewegen (VG Berlin, Beschluss vom 03.05.2010; Az.: VG 3 L 187.10).
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