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Unerklärlicher Wasserverbrauch – Bei funktionierendem Zähler muss der Eigentümer trotzdem zahlen

10. Mai 2010

Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Geklagt hatte der Eigentümer zweier Häuser. Anfang 2009 setzte der Wasserzweckverband für 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von mehr als 2.000 €  fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Der Eigentümer klagte und trug vor, dass die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien und nur sein Verwalter Zutritt gehabt hätte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend der Satzung des Zweckverbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufgezeigt Seine Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchsmengen (VG Koblenz, Urteil vom 20.04.2010,  Az.: 3  K 883/09.KO).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Wasserzähler, Wasserverbrauch, Wasser, Vorjahr, Schätzung, Gebührenbescheid, 3 K 883/09.KO
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