Schönheitsoperation misslungen – Frau enthält Entschädigung als Gewaltopfer
Unter bestimmten Voraussetzungen können Patienten, deren Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt wurde, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen. Dies hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt. Die Klägerin litt im Ausgangsfall an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung, als sie von einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen ließ, ohne von diesem zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Nach dem Eingriff kam es zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Einige Monate später versuchte der Arzt, eine bestehende Fettschürze zu korrigieren, und saugte weiteres Fett ab. Dies führte zu erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das BSG hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist. Bei ihr sind deshalb die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennen, auch wenn deren Grad nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient (BSG, Urteil vom 29.04.2010; Az.: B 9 VG 1/09 R).
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