Vorsicht bei Werbeaussagen zu Garantiefristen bei Zahnersatz
Wenn eine Zahnklinik in ihrer Werbebroschüre mit einer regelmäßigen Erinnerung an halbjährliche Kontrolltermine wirbt, um die 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz zu erhalten, folgt daraus für den Patienten noch kein selbständiger Anspruch auf Garantieleistungen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Der Kläger hatte sich 2004 in einer Zahnklinik mit vier Implantaten versorgen lassen. Die halbjährlichen Kontrolltermine hatte er regelmäßig wahrgenommen. Dennoch mussten ihm drei Implantate 2007 wieder entfernt werden. Er verklagte die Zahnklinik und verlangte eine kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten. Er berief sich dabei auf die Werbebroschüre der Zahnklinik. Diese hatte mit dem Satz geworben: "Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz." Laut OLG ist jedoch allein durch diese Aussage kein selbständiger Garantievertrag mit dem Kläger geschlossen worden. Der Hinweis in der Broschüre sei eine schlichte Werbeaussage. Um vertragliche Gewährleistungsansprüche zu haben, müsse aber ausdrücklich ein selbständiger Garantievertrag geschlossen oder zumindest eine "Garantieurkunde" übergeben worden sein. Die besondere gesetzliche Bestimmung des BGB, die dem Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung dient, gelte nur für Kaufverträge und nicht für einen wie vom Kläger mit der Zahnklinik geschlossenen Dienstvertrag (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2010; Az.: 5 U 141/09).
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