Vorsicht: Fahrtenbuchauflage kann nach erstmaligem Verkehrsverstoß verhängt werden
Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsübertretung darf die Straßenverkehrsbehörde laut Verwaltungsgericht (VG) Neustadt vom Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Im zugrunde liegenden Fall war ein Kraftfahrzeug bei einer 70 km-Beschränkung mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen worden. Der Fahrzeughalter gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete ihn daraufhin, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Der Mann klagte. Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß.. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Beschluss vom 12.04. 2010; Az.: 3 L 281/10.NW).
- Kommentieren
- 2814 Aufrufe