LKW-Maut: Nachträgliche Stornierung einer Online-Buchung ist nur am Terminal zulässig
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat sich in einer gerade veröffentlichten Entscheidung mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine Online-Stornierung der LKW-Maut möglich sein muss. Es ging hier um den Fall, dass eine Buchung per Internet eingegeben wurde und der Eingebende nach eigenen Angaben vergeblich versucht hatte, dies nachträglich online zu korrigieren. Wenn der Fahrtbeginn bereits angemeldet ist, komme nach Auffassung der Richter des OVG eine Stornierung ausschließlich an den Terminals entlang der gebuchten Strecke in Betracht. Grundsätzlich sähen die LKW-Maut-Regelungen vor, dass eine Vollstornierung online nicht möglich sei. Der Fahrer müsse eine Stornierung nach Anmeldung des Fahrtbeginns im Umkreis von 10 km seines Startpunktes an einem Terminal an der Strecke durchführen. Da sich der Fahrer im Ausgangsfall in der Nähe mehrerer Terminals befunden habe, an denen eine solche Stornierung generell möglich gewesen wäre und er von der Fehlbuchung Kenntnis gehabt habe, hätte er auch genauso verfahren müssen. Nur durch die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise könne laut Gericht verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke befahren hat, eine Buchung noch nachträglich storniert. Außerdem werde dadurch "Buchungen auf Verdacht" vorgebeugt, die das Buchungssystem überlasten würden. Es könne grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass alle Nutzer des Online-Services die Nutzungsbestimmungen kennen (OVG, Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2009; Az.: 9 A 191/09).
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