AMD - Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich nicht auf Behandlung mit Billig-Medikament verweisen lassen
Gesetzlich Versicherten, die an der schweren Augenkrankheit AMD leiden, darf laut Sozialgericht (SG) Aachen nicht gegen ihren Willen die Anwendung eines preiswerteren Heilmittels aufgezwungen werden. Das Gericht entschied, dass gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration (AMD) leiden, Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzneimittel Lucentis® haben und nicht gegen ihren Willen zur Verwendung eines anderen - in der Anwendung um ein Vielfaches preiswerteren - Mittels (Avastin®) unter Verweis auf von den Kassen abgeschlossene Behandlungsverträge gezwungen werden können. Avastin ist laut Gericht aber nur für bestimmte Krebserkrankungen und nicht für den augenärztlichen Bereich zugelassen. Bei der Anwendung von Avastin® für den Bereich der feuchten AMD handelt es sich um sog. "Off-labe-use", also um eine Anwendung eines Medikaments außerhalb des eigentlichen Zulassungsbereichs. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt in solchen Fällen - auch wegen eventuell damit verbundener Risiken für den Patienten - nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht. Diese liegen in diesem Fall nicht vor (SG Aachen, Urteil vom 11.03.2010; Az.: S 2 (15) KR 115/08 KN).
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