„Leck mich am Arsch“ ist in Schwaben keine strafbare Beleidigung
Das sogenannte Götz-Zitat ist laut einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Ehingen nicht als strafbare Beleidigung aufzufassen. Im Ausgangsfall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einem weiblichen Fahrgast und einem Taxibesitzer. Das Taxi war verspätet eingetroffen, so dass die Frau ihren Zug verpasste. Sie wollte daraufhin zum Preis einer Stadtfahrt zu ihrem nahegelegenen Bahnziel gebracht werden. Der Angeschuldigte soll darauf mit dem Götz-Zitat „Leck mich am Arsch“ geantwortet haben. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen strafbarer Beleidigung wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Der Angeschuldigte habe die Anzeigeerstatterin nicht – wie bei einer strafbaren Beleidigung notwendig - in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum werde „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handele sich zwar um einen derben Ausspruch, eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners sei damit aber noch nicht verbunden (AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009; Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09).
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