Hauptversammlung – BGH erlaubt Redezeitbeschränkung für Aktionäre
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Hauptversammlung einer AG eine Satzungsregelung beschließen kann, nach der der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich beschränken darf. Ein Aktionär war mit einer Anfechtungsklage gegen einen derartigen Beschluss vorgegangen. Während das OLG Frankfurt den angegriffenen Beschluss insgesamt für nichtig hielt, gab der BGH der Hauptversammlung Recht. Das Aktiengesetz erlaube eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts . Dies sei dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung ausdrücklich geregelt werden muss (BGH, Urteil vom 08.02.2010; Az.: II ZR 94/08).
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