Trotz „Ungereimtheiten“ – Freiwillig Versicherte müssen Krankenkassenbeiträge auf Privatrenten zahlen
Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur ddp hat das Bundessozialgericht (BSG) gestern entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen private Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder zur Beitragsbemessung heranziehen dürfen. Lasse sich ein Versicherter mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, dürfe die Kasse über Jahre Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben. Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - selbst wenn für Pflichtversicherte andere Regeln gelten würden. Das Urteil sei analog auch auf die Pflegeversicherung übertragbar. Im konkreten Fall ging es um die AOK Baden-Württemberg. Der Vorsitzende Richter räumte in der Verhandlung ein, es gebe „Ungereimtheiten“ bei der Bemessung der Beiträge freiwilliger Versicherter. An der Beitragsbemessung der AOK selbst fand das Gericht jedoch nichts zu beanstanden. Zu Recht habe die Kasse die Kapitalzahlung mit einem 1/120 als monatliches Einkommen berücksichtigt (BSG, Urteil v. 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R).
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