Arztrechnung - Wegen fehlendem Umsatzsteuerausweis darf die Zahlung nicht verweigert werden
Entspricht eine ärztliche Honorarforderung zwar den formalen Anforderungen der Gebührenordnung, beinhaltet sie aber nicht den für eine Rechnung geforderten Ausweis der Umsatzsteuer, darf der Patient die Zahlung nur verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer umsatzsteuerkonformen Rechnungserstellung darlegen kann Diese Entscheidung hat gerade das Landgericht (LG) Potsdam veröffentlicht. Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Patient kann dem Anspruch des Arztes kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, da er keinen rechtlichen Anspruch auf Vervollständigung der Rechnung hat. Eine solche Nebenpflicht des Patienten aus dem zwischen zwei Parteien bestehenden Vertrages, besteht aber nicht grundsätzlich gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits den Vorsteuerabzug gelten machen zu können. Ein solches Interesse der Beklagten besteht bei einer Rechnung für ärztliche Leistungen, bei denen es sich eindeutig um umsatzsteuerfreie Leistungen handelte, ersichtlich nicht (LG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2009; Az.: 13 T 9/09).
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