Trotz Finanzkrise – Unternehmen dürfen Prognosebericht im Jahresabschluss nicht weglassen
Der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat jetzt die Anträge eines börsennotierten DAX-30 Unternehmens zurückgewiesen, die Fehlerfeststellung und Veröffentlichungsanordnung in Bezug auf seinen Konzernabschluss 2009 im so genannten "Enforcement-Verfahren" einstweilen zurückzustellen. Der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht der Antragstellerin für das Jahr 2009 waren von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens eine Prüfung unterzogen worden. Dabei beanstandete die DPR, dass der Prognosebericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im September 2009 stellte die BaFin fest, dass der Lagebericht und der Konzernlagebericht 2008 fehlerhaft sind, weil die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns (Prognose) nicht beurteilt und erläutert werde. Darüber hinaus ordnete sie die Bekanntmachung der im Konzernabschluss und Jahresabschluss festgestellten Fehler an (Veröffentlichungsanordnung).
Das OLG gab der Bafin Recht. Es bestünden an der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung wegen des unterlassenen Prognoseberichts keine ernstlichen Zweifel. Die Lageberichte der Antragstellerin würden den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht gerecht, da sie weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht irgendwelche Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens bzw. des Konzerns machten, sondern hierauf komplett verzichteten und dies mit den besonderen Umständen der Finanz- und Wirtschaftkrise begründen. Ein derartiges vollständiges Unterlassen einer Prognoseberichterstattung sei mit den zwingenden gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des HGB nicht vereinbar. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. 11. 2009, Az.: WpÜG 11 und 12/09).
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