Hersteller darf Lieferstopp bei Verstoß gegen Vertriebsbedingungen verhängen
Das Oberlandesgericht (OLG) hat gestern über die Rechtmässigkeit eines Lieferstopps eines Markenherstellers gegenüber einem Fachhändler entschieden. Dieser verkaufte als „zugelassene Vertriebspartner“ Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke des Herstellers. Der Hersteller schließt vertraglich gegenüber dem Händler einen Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet aus. Der Fachhändler verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung des Herstellers einzeln über eBay, woraufhin die Belieferung eingestellt wurde. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung.
Das Landgericht wies die Klage ab, dasselbe geschah mit der Berufung beim OLG. Die Vertriebsbedingungen verstießen nicht gegen das Kartellrecht. Die Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" stellten ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar, welches unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots ausgenommen sei. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind, welche außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden müssen. Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall, dabei sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, seine Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. 11. 2009, Az.: 6 U 47/08 Kart.).
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