Nicht tariffähige Gewerkschaften dürfen keinen Arbeitskampf führen
Nicht tariffähige Gewerkschaften sind nicht dazu berechtigt, einen Arbeitskampf zu führen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden. Die "Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union Berlin" beabsichtigt, einen Haustarifvertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck hatte sie zum Boykott eines Kinos aufgerufen. Der Kinobetreiber wehrte sich gegen den Boykottaufruf, indem er im Wege der einstweiligen Verfügung einen Antrag auf Untersagung der Arbeitskampfmaßnahme stellte. Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Maßnahme sei rechtsunwirksam. Bei der "Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union Berlin" handele es sich nicht um eine tariffähige Gewerkschaft. Infolgedessen sei sie auch nicht dazu berechtigt, einen Arbeitskampf zu führen (ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 48 Ga 17643/09).
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