Restaurants gehen bei Bombenentschärfung leer aus
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat jetzt die Zahlung einer finanziellen Entschädigung der Inhaber von vier Gastronomiebetrieben wegen der Entschärfung einer Fliegerbombe definitiv abgelehnt. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte, hatte die Stadt Koblenz nach dem Fund der Bombe einen großen Teil der Innenstadt für einen Tag sperren und evakuieren lassen. Die Gastronomiebetriebe der Klägerinnen befanden sich in der evakuierten Sicherheitszone, sie verlangten von der Stadt einen Ausgleich für Umsatzverluste. Das OLG wies die Berufungsklage ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben seien. Das Handeln der Stadt sei rechtmäßig gewesen. Die Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet hat. Zudem seien die Klägerinnen wie "Jedermann" von den Folgen der Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet hat, betroffen gewesen. Die entsprechende Regelung des rheinland-pfälzischen Polizeigesetzes, nach der mittelbare Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme sind, ausgeglichen werden müssen, könne hier nicht angewandt werden. Dies gelte auch im Rahmen der Abwägung aller Umstände. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Klägerinnen gedient (OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2009 Az.:1 U 428/09).
- 3566 Aufrufe