Keine Haftung für Presseerklärung zum Unternehmenserfolg
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf haben Presseerklärungen über vorläufige Quartalszahlen nicht die Bedeutung einer Ad-hoc-Mitteilung, deren vorsätzlich falsche Veröffentlichung eine sittenwidrige Schädigung aulösen kann. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Pressemitteilung besteht hier nicht. Im Streitfall klagte ein Aktionär nach erheblichen Kursverlusten erfolglos gegen die Gesellschaft und ihren Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz wegen unrichtiger Pressemitteilung und unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen. Am 20.07.2007 hatte die AG eine Presseerklärung mit den vorläufigen Quartalszahlen veröffentlicht. Darin war ein Anstieg des operativen Ergebnisses um 15 % angekündigt worden, wie auch, dass die Gesellschaft von den ersten Einbrüchen am US-Immobilienmarkt nicht betroffen sei. Der Kläger erwarb am 26.07.2007 Aktien der AG. Bereits am 30.07.2007 gab diese eine erste Gewinnwarnung (Ad-hoc-Mitteilung) im Hinblick auf ihr Engagement auf dem US-Markt heraus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 22 U 2/09).
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