Call-in-Regeln für TV-Sender bestätigt - Gewinnspielsatzung ist gültig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag zur Normenkontrollklage des TV-Senders 9Live gegen die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten (Call-in-Regeln) zurückgewiesen. Damit bleibt die Gewinnspielsatzung anwendbar. 9Live hatte vorgetragen, dass die Anrufzahlen aufgrund der neuen Regeln im März um 34 % und im April um 16 % geschrumpft seien. Die Folge – von März bis Mai 900.000 € Verlust, der bis Juni sogar auf 1,7 Millionen € angewachsen sei. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wegen schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen als offen bezeichnet hat, wird dem Aussetzungsantrag dennoch nicht stattgegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Schutz der Rezipienten und Gewinnspielteilnehmer zu verbessern, kann auch mit dem Argument wirtschaftlicher Einbußen beim Sender nicht außer Kraft gesetzt werden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung anwendbar. Es ist Aufgabe der Sender, die Spielgestaltung an den Vorschriften der Satzung zu orientieren. Einen Anspruch auf vorläufige Befreiung von Vorgaben der Satzung hat das Gericht verneint. Neben 9Live sollen auch DSF, Kabel 1, Das Vierte und Sat.1 gegen die Gewinnspielsatzung verstoßen haben.
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