Zahlungen an sich selbst – GmbH-Geschäftsführer trägt Beweislast
Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss laut Bundesgerichtshof (BGH) die GmbH nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. Im entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Auszahlung von mehr als 5.000 € an sich damit begründet, dass es sich um die Rückzahlung eines von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens handeln würde. Die GmbH bestritt dies mit dem Argument, dass ihr weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege noch eine Darlehensgewährung aus anderen Unterlagen zu entnehmen sei (BGH, Urteil vom 22.06.2009 Az.:II ZR 143/08).
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