Biergärten müssen in Rheinland-Pfalz früher schließen
Die Einstellung der Außenbewirtung dreier gastwirtschaftlicher Betriebe in Koblenz nach 23 Uhr ist laut Verwaltungsgericht Koblenz rechtens. Die Stadt hatte argumentiert, die zulässigen Lärmwerte würden überschritten. Hiergegen machten die betroffenen Wirte geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden. Ihre Anträge hatten keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Daran ändere auch nicht, dass die Stadt möglicherweise rechtswidrigerweise nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei. Die Wirte hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber ebenfalls rechtswidrig handele (VG Koblenz, Beschlüsse vom 31. 07. und 3. 08. 2009 Az.: 1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO).
- 3118 Aufrufe