Vermieter darf nach Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses Versorgungsleistungen einstellen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass Vermieter nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses doch Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen dürfen. Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung von Rechtssprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht sehen, verstoße eine solche Aktivität des Vermieters nicht gegen den Besitzschutz. Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Die Sachlage sei vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Im Ausgangsfall ging es um ein Gastronomieunternehmen, dem vom Vermieter gekündigt worden war, woraufhin die Nebenkosten gar nicht und die Mietzahlungen unregelmäßig geleistet wurden. Der Besitzer hatte gegen eine Androhung der Versorgungsunterbrechung durch den Vermieter erfolgreich vorbeugende Unterlassungsklage beim Landgericht eingelegt (BGH, Urteil v. 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07).
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