Kein Kopftuchverbot im Verwaltungsdienst: Beamtin darf Kopftuch tragen
Beamtin im Verwaltungsdienst darf Kopftuch tragen
Im Schuldienst ist das Tragen eines Kopftuches verboten, nicht jedoch im allgemeinen Verwaltungsdienst.
So zumindest hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Danach sei das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst.
Eine 25-jährige Muslima hatte sich beim Kreis Mettmann in Nordrhein-Westfalen um eine Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst bemüht. Der Kreis lehnte den Antrag ab. Die junge Frau war somit die einzige Anwärterin ihres Jahrgangs, die nicht in den Probedienst übernommen wurde. Die Entscheidungsträger des Kreises Mettmann sprachen ihr die "charakterliche Eignung" ab, weil sie sich zum Tragen des Kopftuches widersprüchlich geäußert habe. Deswegen sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten. Die Frau war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Kreis Mettmann, neu über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe zu entscheiden. Die Ansicht der Behörde, dass ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten sei, habe sich weder aus der Aktenlage noch nach eingehender persönlicher Befragung der Klägerin ergeben. Das Tragen eines Kopftuches sei– anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst – kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) (VG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 26 K 5907/12).
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster möglich.
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