Unbezahlte Überstunden: Überstundenabgeltung durch Festgehalt ist zulässig
Überstundenabgeltung durch Festgehalt - Gericht bestätigt Abgeltungsklausel für Überstunden
Ein Lagerarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart, dass die ersten zehn Überstunden pro Monat bereits im Bruttomonatsentgelt (Festgehalt) enthalten sind und nicht gesondert vergütet werden bzw. durch Freizeit ersetzt werden. Erst ab der elften Überstunde pro Monat sollten die Überstunden vergütet werden. Der Arbeitnehmer forderte die Vergütung von Überstunden für die Monate April 2008 bis einschließlich August 2010. Er war der Meinung, die Abgeltungsklausel sei unwirksam. Diese Regelung zur Überstundenabgeltung benachteilige ihn unangemessen.
Das Gericht war anderer Auffassung. Die Vereinbarung sei zulässig, weil sie weder eine überraschende Klausel im Sinne des §305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle, noch den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige oder intransparent wäre nach § 307 Abs. 1 BGB. Solange die Anzahl der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden nach oben begrenzt sei und die regelmäßige Arbeitszeit um maximal zehn Prozent nicht überschritten werde, seien entsprechende Regelungen nicht zu beanstanden (LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2012, Az.: 19 Sa 1720/11).
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