Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge als unzulässig abgewiesen
Arbeitgeberverband will Unwirksamkeit aller Tarifverträge der CGZP ab 2003 erreichen
Das Arbeitsgericht (ArG) Berlin hat gestern eine Entscheidung vom November vergangenen Jahres veröffentlicht, laut der die Klage des Rechtsnachfolgers des Arbeitgeberverbandes AMP auf Feststellung der Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge unzulässig ist. Der Arbeitgeberverband hatte mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen. Die Mitgliedsunternehmen des AMP vereinbarten mit den beschäftigten Leiharbeitnehmern die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis, wodurch gemäß § 9 Nr. 2 Hs. 3, 4 AÜG eine Gleichstellung mit den von den Entleihern beschäftigten Arbeitnehmern (equal pay) verhindert worden wäre. Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, hat der Rechtsnachfolger des AMP die Feststellung begehrt, dass sämtliche seit dem 24.02.2003 abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien. Eine derartige gerichtliche Feststellung hätte sich gemäß § 9 TVG auf die Rechtsverhältnisse der tarifgebundenen Verleiher und ihrer Leiharbeitnehmer erstreckt; die Leiharbeitnehmer hätten dann nicht mehr geltend machen können, die CGZP-Tarifverträge seien nicht wirksam.
Arbeitsgericht verneint Feststellungsinteresse
Das ArG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Die CGZP berühme sich nicht der Rechtsunwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge; dass die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Sozialversicherungsträgern in Abrede gestellt würden, genüge für ein Feststellungsinteresse nicht (ArG Berlin, Urteil vom 28.11.2011; Az.: 55 Ca 5022/11).
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