Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen
Arbeitgeber verlangt für Einstellung Wechsel der Krankenkasse
Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitsplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen. Im Ausgangsfall war einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt (Az.: 31 O 157/10), ein solches Verhalten zu unterlassen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Dagegen hat die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt.
Nichtwissen der Geschäftsführung ist unerheblich
Der zuständige Wettbewerbssenat des OLG hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten. Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist (OLG Brandenburg vom 08.12.2011; Az.: 6 U 18/11).
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