17.250 € statt 172.500 € - Investmentbanker muss Kürzung seines Bonus in 2008 hinnehmen
Bonuszahlungen sind um 90 % gekürzt worden
Das oberste deutsche Arbeitsgericht hat sich jetzt mit dem Streit über eine Bonuszahlung für 2008 beschäftigt. Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Commerzbank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG noch, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Millionen zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf 172.500 € brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Milliarden € lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus in Höhe von. 17.250 €. brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Individuelle variable Vergütung steht im Ermessen des Arbeitgebers
Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos. Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren (BAG, Urteil vom 12.10.2011; Az.: 10 AZR 756/10)
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