Klage abgewiesen - Polizist kann keinen größeren Dienstspind verlangen
Entweder größerer Dienstspind oder 30 € monatlicher Aufwendungsersatz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied, dass ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genüge, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren. Dem ungewöhnlichen Rechtsstreit lag die Klage eines Ordnungspolizisten zugrunde, der Dienstkleidung tragen muss. Die Kleidung besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V-Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Stadt ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den o. g. Maßen zur Verfügung. Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt, ihm stattdessen einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 € pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Das Arbeitsgericht hielt den Dienstspind für groß genug und wies die Klage ab.
Keine rechtliche Grundlage für Größe eines Dienstspinds
Auch das Hessische Landesarbeitsgericht kam zu der Erkenntnis, dass die Größe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstspinds ausreicht. Für einen Dienstspind der begehrten Größe ließe sich weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage finden. Die beklagte Stadt müsse auch nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge (LAG Hessen, Urteil vom 31.05.2011; Az.: 19 Sa 1753/10).
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