Pornofilm und Beihilfe zur Prostitution - Dienstentfernung eines Polizisten ist zulässig
Polizist begrüßt die Gäste bei Gang Bang Party
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat jetzt in einem Disziplinarverfahren die Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Der Polizist war im Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte mindestens sechsmal seine Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und sich zumindest während der dort stattfindenden „Gang Bang Partys“ ebenfalls in der Wohnung, zumeist im Nebenzimmer, aufgehalten und teilweise aber auch die Gäste begrüßt. Der Polizeibeamte hatte weiter einen Produktionsvertrag über eine Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm, der noch heute käuflich erworben werden kann, abgeschlossen und darin - neben seiner Freundin - als Pornodarsteller (Gage 250 €) agiert. Disziplinarrechtlich klagte die Bundesrepublik Deutschland am 29.12.2010 beim Verwaltungsgericht auf Entfernung des Polizeibeamten, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Beamter muss auch außerhalb des Dienstes gesetzestreu sein
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht und sprach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer „Gang Bang Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei (VG Stuttgart, Urteil vom 27.07. 2011; Az.: DB 23 K 5319/10).
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