Mutter in Elternzeit muss nicht zwei Tage pro Woche in London arbeiten
Ein Arbeitgeber kann eine Mitarbeiterin in Elternzeit aus Frankfurt am Main nicht anweisen, zwei Tage in der Woche in der Konzernzentrale in London zu arbeiten. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) hervor.
Die Leiterin einer Rechtsabteilung und Mutter einer 13-monatigen Tochter hatte vor ihrer Elternzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden pro Woche weiterarbeiten werde, und zwar drei Tage von zuhause aus und zwei Tage "im Büro". Dieses Büro lag seinerzeit rund 30 km vom Wohnort der Arbeitnehmerin entfernt. Einige Monate später erhielt sie die Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie nunmehr zwei Tage in der Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Mitarbeiterin im Wesentlichen selbst tragen. Damit war die Arbeitnehmerin jedoch nicht einverstanden und klagte deshalb auf Unterlassung der Weisung und Weiterbeschäftigung von zuhause bzw. vom bisherigen Büro aus.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber die Weisung, die Mitarbeiterin an zwei Tagen in der Woche in London arbeiten zu lassen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Arbeitnehmerin weiter von zuhause oder dem bisherigen Büro aus arbeiten zu lassen. Die Weisung komme einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich. Die wöchentliche Reise von Frankfurt am Main nach London zur Arbeitsleistung an zwei Tagen nehme allein deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Den vereinbarten 30 Arbeitsstunden pro Woche stünden ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von mindestens gleicher Zeit gegenüber (Hessisches LAG, Urteil vom 15.02.2011, Az.: 13 SaGa 1934/10).
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