BAG: Arbeitsplatzverlegung um 83 km ist zumutbar
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich jetzt mit den Folgen der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen beschäftigen. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer wurden 2007 im Wege eines gesetzlich fundierten Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf neue Aufgabenträger verteilt - die Arbeitsverhältnisse mit dem Land blieben allerdings bestehen.
Geklagte hatte eine Beschäftigte des Versorgungsamts Gelsenkirchen, die dem Landschaftsverband in Münster zugeordnet wurde. Die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster beträgt 83 km. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme geltend gemacht und insbesondere die Auffassung vertreten, dass soziale Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Ihre Revision blieb auch vor dem BAG erfolglos. Das beklagte Land durfte durch Gesetz eine Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber vorsehen. Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht zu beanstanden (BAG, Urteil vom 14.07. 2010; Az.: 10 AZR 21/09).
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