Verwaltungsgericht: Gerichtsvollzieher darf Mitglied in Rockerclub bleiben
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers, der Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, mit der Folge angeordnet, dass er weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen darf. Das OLG Hamm hatte den Antragsteller im April mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst entbunden und ihn beauftragt, bis auf Weiteres beim Amtsgericht tätig zu sein. Zur Begründung führte es an, der Antragsteller sei Eigentümer einer Immobilie, die er an den Motorradclub „Bandidos“ vermietet habe; dieser nutze das Mietobjekt als Clubheim. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Fassade in den „Vereinsfarben“ gestaltet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiere oder diese sogar aktiv unterstütze. Das Verwaltungsgericht verneint einen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Ebenso wenig wie die Vermietung seines Hauses an die „Bandidos“ verstoße seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub gegen gesetzliche Vorschriften. Auch seien keine Erkenntnisse gegeben, die einen unvermittelten nachteiligen Bezug seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar stünden die „Bandidos“, die organisatorisch in sog. „Chapter“ unterteilt seien und keine übergreifende Vereinsstruktur aufwiesen, in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht krimineller Aktivitäten. Eine dahin gehende Verbindung und Betroffenheit des Antragstellers sei aber nicht ersichtlich (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.06.2010; Az.: 12 L 461/10).
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