Versorgungskrankengeld für Selbständige - Bundesarbeitsministerium erläutert Berechnung
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat jetzt ein umfangreiches Schreiben zur Berechnung des Versorgungskrankengelds für Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende veröffentlicht (BMAS, Schreiben v. 30.4.2010 - V b 3 - 47112). Der Grund liegt darin, dass das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 auch Auswirkungen auf die Berechnung des Versorgungskrankengelds hat. Darüber hinaus seien in den letzten Jahren eine Reihe steuerrechtlicher Änderungen erfolgt, die ebenfalls zu beachten sind. Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 % des zuvor erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Bei Selbständigen gilt als Regelentgelt der Gewinn, der der Veranlagung zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden ist, und zwar im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Weist dieser Bescheid keinen Gewinn aus oder findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, bestimmt sich das Regelentgelt nach § 16b Abs. 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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