Vorsicht – Abmahnung und fristlose Kündigung aus gleichem Grund zieht nicht
Arbeitnehmer dürfen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht wegen eines bestimmten Fehlverhaltens abgemahnt und dann aus dem gleichen Grund außerordentlich gekündigt werden. Im entschiedenen Fall ging es um den Barkeeper eines Hotels, der sich gegenüber Kollegen und Gästen abfällig über die Geschäftsführung geäußert hatte. Außerdem hatte er behauptet, der Betrieb stehe vor dem finanziellen Aus. Der Arbeitgeber mahnte den Mann daraufhin ab. Einen Tag später – der Mitarbeiter hatte sich mittlerweile krank gemeldet – kündigte er fristlos. In den nachfolgenden Kündigungsschutzprozesse trug der Arbeitgeber vor, dass es noch weitere Verstöße gegeben habe - diese hätten schon für sich genommen eine Kündigung gerechtfertigt. Das sahen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) nicht so und gaben der Klage des Barkeepers statt. Auf die Revision des Hotelbetreibers verwiesen die Erfurter Richter die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Unternehmen könne die fristlose Kündigung nicht allein auf die rufschädigenden Äußerungen stützen. Mit der Abmahnung habe der Arbeitgeber grundsätzlich zu erkennen gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht für so irreparabel gestört ansieht, dass es nicht fortgesetzt werden könnte. In der Erklärung liege daher ein bewusster Verzicht auf die Kündigung als letztes Mittel. Führe der Arbeitgeber später noch ein weiteres Fehlverhalten an, gelte dafür der Verzicht zwar grundsätzlich nicht. Wenn allerdings kurz nach der Abmahnung gekündigt werde, spreche vieles dafür, dass die Kündigung tatsächlich wegen des bereits abgemahnten Verhaltens erfolgt sei (BAG, Urteil vom 26.11.2009; Az.: 2 AZR 751/08).
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