Trotz Mondkalender - Chinese verliert Arbeitserlaubnis wegen falscher Angaben zur Person
Laut aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz darf die Kommune einem abgelehnten chinesischen Asylbewerber (Antragsteller) zu Recht sofort vollziehbar die Arbeitserlaubnis entziehen. Grundlage der behördlichen Entscheidung ist eine gesetzliche Regelung, wonach geduldeten Ausländern eine Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn durch falsche Angaben aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Der Asylantrag wurde hier schon 1997 rechtskräftig abgelehnt, seitdem erfolgte eine Duldung. Die Ausländerbehörde stellte bei der chinesischen Botschaft jahrelang Anträge auf Passersatzpapiere. Diese wurden mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der schriftlichen und mündlichen Angaben des Mannes eine Identifizierung nicht möglich sei. Die Ausländerbehörde stellte daraufhin fest, dass der Antragsteller im Laufe der Jahre unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum, Geburtsort, letztem Wohnort sowie dem Namen seiner Ehefrau gemacht hatte. Zur Erklärung der Angaben zum Geburtsdatum machte der Antragsteller geltend, die Daten seien in Wirklichkeit identisch, weil sie sich einmal auf den chinesischen Mondkalender, einmal auf den westlichen gregorianischen Kalender bezögen. Die Richter sahen es allerdings als erwiesen an, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hatte, um seine Rückführung zu vereiteln. Er habe gewusst, dass die Ausländerbehörde in Worms nicht nach dem chinesischen Mondkalender arbeite. Dies sei selbst in China bei Behörden seit 80 Jahren nicht mehr der Fall. Außerdem habe eine Umrechnung ergeben, dass das genannte Geburtsdatum nach dem chinesischen Mondkalender gar nicht dem Datum nach dem gregorianischen Kalender entspreche (VG Mainz, Beschluss vom 23.02.2010; Az.: 4 L 1443/09.MZ).
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