Fristlose Kündigung im Kinderreisebettfall endgültig gescheitert
Im so genannten "Kinderreisebettfall“ hat gestern das Landesarbeitsgericht die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen und damit die Kündigungsschutzklage des Arbeitsgerichts bestätigt. Es ging um die Kündigung eines Hofarbeiters, der bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigt war. Der Mann fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, ein Kinderreisebett und nahm dieses an sich, ohne den Arbeitgeber zuvor um Erlaubnis zu fragen. Dieser kündigte außerordentlich fristlos und warf dem Beschäftigten Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.Auch die Berufung des Arbeitgebers scheiterte. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeitsverhältnisses des Klägers und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010; Az.: 13 Sa 59/09).
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