Zur Finanzierung einer Kündigungsschutzklage ist Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung zumutbar
Arbeitnehmern, die mit einer Klage die Kündigung ihrer Arbeitsplätze abwenden wollen, ist es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zuzumuten, eine nicht selbst genutzte Wohnung zur Prozessfinanzierung zu verkaufen. Dies hatte der Eigentümer einer vermieteten Wohnung im Wert von 65.000 € abgelehnt. Das LAG hielt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann für gegeben, wenn die Immobilie auch selbst bewohnt wird. Das Prozessieren auf Kosten des Steuerzahlers komme immer nur als letztes Mittel infrage. Der Gesetzgeber habe zwar für derartige Fälle ein so genanntes Schonvermögen vorgesehen – dieses beziehe sich aber nicht auf fremd genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. 08. 2009 Az.: 6 Ta 178/09).
- 2674 Aufrufe