Gezillmerte Direktversicherung – Verluste des Arbeitnehmers muss Arbeitgeber nicht tragen
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen. Unter einer Zillmerung ist laut BAG Folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut. Im verhandelten Fall erhielt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur gut 4.700 € Deckungskapital, obwohl über 7.000 € eingezahlt wurden. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Arbeitgeber – allerdings erfolglos. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil vom 15. 09. 2009 Az.:3 AZR 17/09).
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