Vereinbartes Rückkehrrecht: Arbeitnehmer tragen Beweislast für fiktive berufliche Entwicklung
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Auflösungsvertrag ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers mit der Konkretisierung, dass der Arbeitnehmer danach so zu stellen ist, als wäre er ohne Unterbrechung weiter beschäftigt worden, ist der berufliche Werdegang beim ursprünglichen Arbeitgeber fiktiv nachzuzeichnen. Dies entschied aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Die Nachzeichnung schließe aber auch Verschlechterungen nicht aus, wenn die vergleichbaren Arbeitnehmer auch verschlechternde Bedingungen zwischenzeitlich hinnehmen mussten. Die Darlegungs- und Beweislast für eine vergleichbare berufliche Entwicklung liegt beim Arbeitnehmer. Es wird eine konkrete Beschreibung der zuletzt vor der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit sowohl nach dem Standort wie auch nach der Organisationseinheit verlangt. Weiter gehört dazu die Darlegung, in welcher Organisationseinheit des Arbeitgebers diese Tätigkeiten ganz oder teilweise nach Geltendmachung des Rückkehrrechts noch ausgeübt werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. 06. 2009 Az.: 10 Sa 180/09).
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