Volle Sozialversicherungsbeiträge auch bei Lehrlingsvergütung unter 400 € fällig
Auszubildende sind laut Bundessozialgericht (BSG) keine Mini-Jobber – für sie sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe fällig. Das gilt nach Auffassung der Bundesrichter auch dann, wenn sie weniger als 400 € im Monat verdienen. Bis zu dieser Grenze gelten Beschäftigungen sonst als geringfügig und sind für Arbeitnehmer versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss hier lediglich eine Pauschale in Höhe von rund 30 % für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung abführen. Auch die sogenannte Gleitzonenregelung ( ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge für Löhne zwischen 401 und 800 €) darf für Auszubildende nicht in Anspruch genommen werden. Diese Ungleichbehandlung von Lehrlingen und anderen Beschäftigten sei laut BSG auch nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 15.7.2009, Az.: B 12 KR 14/08 R).
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